§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen “Giordano Bruno Stiftung”
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist 56869 Mastershausen.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, die neuesten Erkenntnisse der Geistes-, Sozial- und Naturwissenschaften zu sammeln und ihre Bedeutung für das humanistische Anliegen eines „friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens der Menschen im Diesseits“ herauszuarbeiten. Auf diese Weise sollen die Grundzüge einer säkularen, evolutionär-humanistischen Ethik entwickelt und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch:
1. Die Veranstaltung von Symposien und wissenschaftlichen Veranstaltungen
(„Giordano Bruno Akademie“)
2. Die Recherche, Auswertung und Dokumentation aktueller Erkenntnisse in
den Geistes-, Sozial- und Naturwissenschaften.
3. Tagungen für die Öffentlichkeit, auf denen interessierten Menschen
neueste Erkenntnisse aus den wissenschaftlichen Symposien allgemeinverständlich
vermittelt werden.
4. Anregung und Förderung säkularer Forschungs- und Praxisinitiativen,
sofern diese dem Leitbild des evolutionären Humanismus entsprechen.
5. Die Vergabe eines Preises für Persönlichkeiten oder Organisationen,
die sich besondere Verdienste im Sinne des Stiftungszweckes erworben haben.
Mitglieder eines Organs der Stiftung sind hierbei ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
1. dem Anfangsvermögen von einhunderttausend Euro sowie
2. sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1. den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
2. sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung
des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, das Kuratorium und der Wissenschaftliche
Beirat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern.
(2) Zu Lebzeiten des Stifters wird der Vorstand vom Stifter bestimmt.
(3) Nach dem Ableben des Stifters wird der Vorstand vom Kuratorium berufen.
(4) Der Vorstand kann für Geschäfte, die der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen – innerhalb oder außerhalb des Vorstands- einen Geschäftsführer oder einen Beauftragten gegen ein angemessenes Gehalt oder, wenn dieser freiberuflich diese Aufgabe erfüllt, gegen ein angemessenes Honorar bestimmen.
(5) Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Solange der Stifter dem Vorstand angehört, ist er der Vorsitzende, ohne, dass es einer Wahl bedarf.
(6) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren bestimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestellt der Stifter (nach dem Ableben desselben das Kuratorium) für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Eine Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(7) Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert oder, wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Zu Lebzeiten des Stifters bedürfen Beschlüsse des Vorstandes seiner Zustimmung.
(9) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(10) Ein Mitglied des Vorstands darf gleichzeitig auch Mitglied des Wissenschaftlichen
Beirats, aber nie Mitglied des Kuratoriums sein.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Kuratoriums.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
1. die Aufstellung des Haushaltsplanes
2. die Vorlage der Jahresrechnung
3. die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stiftung.
(3) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter oder auch zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei aber höchstens fünf Mitgliedern, die für die Dauer von jeweils vier Jahren durch den Stifter berufen werden. Nach dem Ableben des Stifters ergänzt sich das Kuratorium im Wege der Kooptation.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit durch den Stifter (nach seinem Ableben durch Kooptation) ein Ersatzmitglied zu berufen. Dies gilt nur, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird.
(4) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied des Kuratoriums nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden.
(5) Das Kuratorium ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagungsordnung schriftlich einzuladen.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(7) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(8) Darüber hinaus tritt das Kuratorium oder Teile desselben zusammen auf Einladung des Vorstands, wenn die Aufgaben der Stiftung dies erfordern.
(9) Ein Mitglied des Kuratoriums darf gleichzeitig auch Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats, aber nie Mitglied des Vorstands sein.
§ 10 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
(2) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere
1. die Genehmigung des Haushaltsplanes
2. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
3. die Entlastung des Vorstands sowie
4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat sollte aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand berufen und hat ausschließlich beratende Funktion.
(3) Beiratsmitglieder können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
(5) Für den Beirat sollte ein breites Spektrum internationaler Wissenschaftler
gewonnen werden.
(6) Ein Mitglied des Beirats darf gleichzeitig Vorstands- oder Kuratoriumsmitglied sein.
§ 12 Satzungsänderung, Aufhebung und Vermögensanfall
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters gesichert bleibt. Sie bedürfen eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses sowohl des Vorstands als auch des Kuratoriums.
(2) Änderung des Zweckes, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur unter den Voraussetzungen des § 87 BGB zulässig. Eine solche Maßnahme bedarf darüber hinaus der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder sowie einer Zweidrittelmehrheit des Kuratoriums.
(3) Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an eine andere steuer- begünstigte Stiftung mit einem Stiftungszweck, der dem dieser Stiftung am nächsten kommt.
§ 13 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
Herbert Steffen, Mastershausen, den 30. März 2004
