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Giordano-Bruno-Stiftung erstreitet Recht auf »Fair Use« [1]

Abmahnungen wegen Bildzitaten dürften künftig häufiger ins Leere laufen

2026/05/04

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Viele Internetnutzer, die Bilder auf Websites oder sozialen Plattformen veröffentlichen, haben negative Erfahrungen mit Abmahnkanzleien gemacht, die sie wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen zur Kasse baten. Dass solche Abmahnrechte allerdings durchaus begrenzt sind, zeigt ein Verfahren, das die Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) gegen die große deutsche Bildagentur »dpa Picture-Alliance« geführt hat.

In dem Rechtsstreit ging es um die Veröffentlichung von Screenshots zu Presseartikeln, mit denen die Giordano-Bruno-Stiftung die mediale und politische Resonanz ihrer Arbeit dokumentierte. So sollte etwa die Veröffentlichung des Headers eines georgischen Presseartikels zur gbs-Aktion »Die schonungslose Aufarbeitung des Missbrauchsskandals« [3] als Urheberrechtsverletzung geahndet werden. Mit den bloß angerissenen Screenshots der internationalen Presseartikel wollte die Stiftung 2021 belegen, dass ihre Aktion mit dem »Hängemattenbischof« in vielen Ländern für Schlagzeilen gesorgt hatte, von den USA bis China, von Argentinien bis Thailand, von Japan bis Georgien.

Für das in den Zeitungen reproduzierte Foto des »Hängemattenbischofs« (siehe Meldungsbild) hatten die jeweiligen Medien entsprechende Verwertungsrechte von der Bildagentur erworben. Dieses Bild war logischerweise auch in den veröffentlichten Screenshots der Presseartikel zu sehen, die über die gbs-Aktion berichteten. Nach Auffassung der Abmahnkanzlei beging die Stiftung mit der Publikation der Screenshots eine Urheberrechtsverletzung, weshalb sie Schadensersatz zahlen und die Bilder unverzüglich aus dem Internet entfernen sollte.

Dem jedoch widersprach gbs-Vorstandssprecher Michael Schmidt-Salomon, der in einem Schreiben an die Kanzlei erklärte, dass es der Stiftung nicht primär um die geforderte Entschädigungssumme gehe, sondern »um die Klärung der grundlegenden Frage, ob die Prinzipien von ›Fair Use‹ auch in Deutschland gelten, konkret: ob die Dokumentation von Presseartikeln zu unserer Stiftungsarbeit via Screenshots tatsächlich als ›Urheberrechtsverletzungen‹ interpretiert werden können«: »Hier besteht offenkundig ein Zielkonflikt zwischen den Transparenzpflichten einer gemeinnützigen Stiftung und Ihrem ökonomischen Interesse, ein zweites Mal für bereits veröffentlichte Bilder in Presseartikeln abzukassieren.«

Nach diesem Widerspruch reduzierte die Kanzlei die Schadensgeldforderung zwar von € 766,06 auf € 464,00, ging jedoch nicht auf die urheberrechtlichen Argumente der Stiftung ein. Deshalb verschärfte Schmidt-Salomon in einem zweiten Schreiben den Ton: »Sie werden die Giordano-Bruno-Stiftung verklagen müssen, da unseres Erachtens die Dokumentation des Headers eines Presseartikels, der einzig und allein durch unsere Aktivitäten zustande gekommen ist, nicht als Urheberrechtsverletzung gewertet werden darf. Wir sind bereit, notfalls durch mehrere Instanzen zu prozessieren, um ein rechtssicheres Grundsatzurteil zu ›Fair Use‹ in Deutschland zu erwirken und um das aus unserer Sicht problematische Geschäftsgebaren von Abmahnkanzleien in die öffentliche Debatte zu bringen.«

Das Verfahren vor dem Amtsgericht Koblenz

Trotz dieses Gegenangriffs gingen die Anwälte der Abmahnkanzlei offenbar vom Erfolg ihrer Argumentation aus, weshalb sie Klage gegen die Giordano-Bruno-Stiftung wegen Urheberrechtsverletzung einreichten und Zwangsvollstreckung beantragten. Die gbs übertrug die Rechtsvertretung in diesem Verfahren auf den erfahrenen Düsseldorfer Medienanwalt Dirk Giesen, der bereits an Jahrestreffen des »Instituts für Weltanschauungsrecht« [4] (ifw) am Stiftungssitz teilgenommen hatte und die Arbeit der gbs von daher gut kannte.

In seiner ausführlichen Klageerwiderung [5] zeigte Giesen auf, dass die streitgegenständlichen Veröffentlichungen der Stiftung »unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und des Zitierrechts der Beklagten (§ 51 UrhG) sowie aufgrund der grundrechtlich geschützten Rechtsstellung der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und der (…) europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG rechtmäßig« sind und die Klage somit abzuweisen sei.

In der mündlichen Verhandlung am 30. April 2026 vor dem Amtsgericht Koblenz stellte sich schnell heraus, dass der Richter der »schulmäßigen« Klageerwiderung Giesens wohl folgen und gegebenenfalls auch Berufung zulassen würde, da das Verfahren grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfe, die über den Einzelfall hinausweisen. Daraufhin beantragten die Anwälte der Gegenseite, die Verhandlung kurzzeitig auszusetzen, um Rücksprache mit ihren Mandanten zu halten. Ergebnis dieser Unterredung war, dass »dpa Picture-Alliance« die Klage komplett zurückzog, wodurch die Stiftung den Rechtsstreit vollumfänglich gewonnen hat.

Die Folgen des Verfahrens

»Durch das Zurückziehen der Klage im letzten Moment hat die Gegenseite verhindert, dass es zu einem Gerichtsurteil kam, in dem schwarz auf weiß geschrieben steht, dass das Urheberrecht nicht dazu missbraucht werden darf, das Zitierrecht, transparente Berichterstattung bzw. das Recht auf freie Meinungsäußerung auszuhebeln«, erklärt gbs-Vorstand Michael Schmidt-Salomon. »Selbstverständlich wäre uns ein Urteilsspruch lieber gewesen als ein juristischer Erfolg, der durch das vorzeitige Einknicken der Gegenseite zustande gekommen ist.«

Doch selbst dieses Einknicken verschaffe Rechtssicherheit: »Wir werden künftig mit noch größerer Sicherheit Screenshots von Presseartikeln veröffentlichen, die unsere Aussagen untermauern, da wir nun wissen, dass diese Herangehensweise sowohl durch das deutsche Urheberrecht als auch durch europarechtliche Richtlinien gedeckt ist. Und dies gilt selbstverständlich nicht bloß für die Giordano-Bruno-Stiftung, sondern für jeden, der mit angemessenen Bildzitaten arbeitet und sich auf die Argumentation beruft, die Dirk Giesen in seiner Klageerwiderung entwickelt hat.«

Die Giordano-Bruno-Stiftung habe das Verfahren geführt, um einen »Missbrauch des Urheberrechts zu verhindern« – nicht, weil die Stiftung grundsätzliche Probleme mit dem Urheberrecht habe, sagt Schmidt-Salomon. Tatsächlich sei die gbs selbst Kunde des Prozessgegners »dpa Picture-Alliance«. Außerdem seien in der Stiftung zahlreiche Künstlerinnen und Künstler organisiert, »die Anspruch auf angemessene Vergütung ihrer Leistungen haben«: »Oftmals sind ihre Ansprüche nur mit Hilfe von Anwälten durchzusetzen, weshalb wir keine prinzipiellen Probleme mit Abmahnkanzleien haben. Allerdings: Einer unzulässigen Ausweitung des Urheberrechts, die den Diskurs einengt, muss man entschieden entgegenwirken, zumal diese Ausweitung den Handlungsspielraum von Urheberinnen und Urhebern selbst bedroht.«

Dies betreffe auch gbs-Beirat Jacques Tilly, den Schöpfer des »Hängemattenbischofs«, der die vielen internationalen Berichte über seine Skulpturen in den letzten Jahren nur privat sammeln, aber nicht auf seiner eigenen Website veröffentlichen konnte: »Diese absurde Situation, die Urheberinnen und Urheber daran hindert, die Resonanz ihrer Arbeit im öffentlichen Raum zu dokumentieren, sollte nach unserem aktuellen Rechtsstreit ein Ende gefunden haben. Wir gehen davon aus, dass Abmahnungen auf der Basis gerechtfertigter Bildzitate künftig immer häufiger ins Leere laufen werden.«


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