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»Von Fremd- zu Selbstbestimmung«

Warum das Ende des Transsexuellengesetzes überfällig war

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Ein Gesicht – verschiedene Phänotypen (KI-Darstellung): Im realen Leben sind trans-Männer von cis-Männern und trans-Frauen von cis-Frauen oft nicht zu unterscheiden.

Wer sich zum Thema »Transgeschlechtlichkeit« äußert, betritt vermintes Gebiet. Das Netz ist voll mit »woken« und »anti-woken« Reaktionen auf das »Selbstbestimmungsgesetz« (SBGG), das seit 2024 eine niedrigschwellige Änderung des Geschlechtseintrags ermöglicht. Dass man sich diesem Streitthema auch ohne ideologische Scheuklappen nähern kann, zeigt eine Stellungnahme, die jetzt von der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) veröffentlicht wurde.

Wie beim Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart, strebt das »Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend« (BMBFSFJ) eine externe Evaluation des »Selbstbestimmungsgesetzes« (SBGG) an. Um diesen Prozess zu unterstützen, hat ein interdisziplinäres Autorenteam der Giordano-Bruno-Stiftung eine eigene Stellungnahme formuliert, die nicht nur die juristischen, sozialen und ökonomischen Aspekte des Themas beleuchtet, sondern auch klarstellt, dass Transgeschlechtlichkeit kein Sozialkonstrukt außerhalb der Biologie darstellt.

Was meint der Begriff »biologisches Geschlecht«?

Vor allem die Frage nach der Definition des »biologischen Geschlechts« hat in den letzten Jahren Streit ausgelöst. Während die einen das SBGG angriffen, weil es angeblich die Tatsache der Zweigeschlechtlichkeit im Sinne eines postmodernen Beliebigkeitsdenkens ignoriere, behaupteten andere, Geschlecht sei bloß eine »soziale Konstruktion«. Wie die gbs-Stellungnahme verdeutlicht, beruhen beide Positionen auf Fehlannahmen: Zum einen gibt es einen klaren Dualismus von »männlich« und «weiblich« auf der Ebene der Keimzellen (Gameten), nämlich Individuen, die entweder Samenzellen (männlich) oder Eizellen (weiblich) produzieren, zum anderen jedoch lässt sich auf der Ebene des Phänotyps (der äußeren Erscheinungsform) eine große Heterogenität feststellen, ein Kontinuum, das von »eindeutig weiblich« über »androgyn« bis »eindeutig männlich« reicht, wobei gerade bei trans-Personen ein männlicher Gametentyp mit einem klar weiblichem Phänotyp verbunden sein kann und umgekehrt.

Die Frage nach dem »biologischen Geschlecht« lässt sich demnach unterschiedlich beantworten, je nachdem, ob man sich dabei auf den Gametentyp oder den Phänotyp bezieht. Die gern verwendete Kontrastierung von »biologischem« und »sozialem« Geschlecht erweist sich in diesem Zusammenhang als irreführend, denn der Phänotyp gehört in der alltäglichen Lebenspraxis nicht weniger zum Geschlecht eines Menschen als dessen Gameten. Mithin ist »alles«, auch Transgeschlechtlichkeit, biologisch bedingt.

Zwar hat es in der Geschichte immer wieder Personen gegeben, die als Männer oder Frauen lebten, obgleich dies nicht mit ihrem Gametengeschlecht übereinstimmte, doch mit den heutigen medizinischen Möglichkeiten ist es leichter geworden, jene körperlichen Attribute zu verändern, die für die Selbst- und Fremdwahrnehmung bedeutsam sind. Dies hat dazu geführt, dass trans-Männer wie Benjamin Melzer (Cover-Modell des Fitness-Magazins »Men’s Health«) von cis-Männern phänotypisch nicht mehr zu unterscheiden sind und trans-Frauen wie Hunter Schafer (Schauspielerin im Kino-Blockbuster »Die Tribute von Panem«) gemeinhin als cis-Frauen wahrgenommen werden.

Abschied von religiösen Sittlichkeitsvorstellungen

Der Deutsche Bundestag hat vor mehr als vier Jahrzehnten versucht, dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, indem er 1981 das sogenannte »Transsexuellengesetz« (TSG) verabschiedete, das erstmals eine Änderung des Geschlechtseintrags (»große Lösung«) oder zumindest des Vornamens (»kleine Lösung«) erlaubte. Allerdings waren die Hürden für die Anerkennung extrem hoch. So verlangte die »große Lösung« des TSG nicht nur beträchtliche monetäre Kosten (die teils von der Allgemeinheit getragen wurden) und demütigende Zwangsgutachten mit absurden »Alltagstests«, sondern auch Sterilisierungen, invasive operative Anpassungen und Zwangsscheidungen.

Die hohen Hürden des Gesetzes waren, wie Thorsten Barnickel (Bioinformatiker), Jessica Hamed (Juristin), Michael Schmidt-Salomon (Philosoph) und Volker Sommer (Evolutionsbiologe) in ihrer Stellungnahme darlegen, nicht darauf angelegt, »legitime Interessen von Dritten« zu schützen, »sondern spiegelten christlich-konservative Sittlichkeitsvorstellungen wider – nicht zuletzt, um bereits den Anschein einer rechtlichen Legitimation eheähnlicher Gemeinschaften homosexueller Paare zu verhindern.«  Nach einer Analyse der Hintergründe und Konsequenzen des »Transsexuellengesetzes« kommt das gbs-Autorenteam daher zu einem klaren Urteil: »Trotz fortschrittlicher Elemente pervertierte das TSG den liberalen Rechtsstaat, da dieser sich religiösen Ehekonzepten stärker verpflichtet fühlte als Rechten auf körperliche Selbstbestimmung.«

Die damit verbundenen juristischen Mängel blieben auch dem Bundesverfassungsgericht nicht verborgen, das in den Folgejahren verschiedene Aspekte des TSG aufhob bzw. aussetzte. So entfiel 2008 das Eheverbot und 2011 die Sterilisationspflicht und der Zwang zu operativen Angleichungen der äußeren Geschlechtsmerkmale. Mit dem ab Oktober 2017 existierenden Konzept der »Ehe für Alle« wurde schließlich auch der Schutzzweck des christlichen Ehekonzepts aufgegeben. Dennoch hielt sich das TSG als »juristische Ruine« noch sieben weitere Jahre, bis es 2024 durch das SBGG ersetzt wurde.

Faire Lösung von Interessenkonflikten

Im Unterschied zum TSG genügt das SBGG nach Ansicht des gbs-Autorenteams den »Grundanforderungen an eine rationale, evidenzbasierte und weltanschaulich neutrale Gesetzgebung«. Es stellt einen bedeutsamen rechtspolitischen Fortschritt dar, denn es stärkt das Selbstbestimmungsrecht Betroffener erheblich, indem es ein Gutachtensystem beendet, das nachweislich mit keinerlei Erkenntnisgewinn verbunden war und tief in die Autonomie und Lebensplanung der Betroffenen eingriff. Gleichzeitig stärkt das SBGG aber auch die Selbstbestimmungsrechte Dritter in jenen Bereichen, in denen diese von einer Vornamens- oder Personenstandsänderung direkter betroffen sind als von einer bloßen Anpassung der Ausweisdokumente. So findet sich im SBGG – im Gegensatz zum TSG – ein ausdrücklicher Bezug auf das »Hausrecht«.

Daher konnte etwa der »Deutsche Sauna-Bund« verfügen, dass für den Zugang zu seinen Einrichtungen die primären Geschlechtsmerkmale maßgeblich sind – also weder das Gametengeschlecht noch der Personenstand, sondern »Eigenschaften, die im Kontext eines Saunabetriebs am relevantesten und am einfachsten nachweisbar erscheinen«. Ausdrücklich erlaubt das SBGG auch Wettkampf-Veranstaltern, eigene Teilnahmeregeln zu definieren. »Im Sinne möglichst hoher Chancengleichheit«, heißt es dazu in der gbs-Stellungnahme, »müssen sich Leistungsbewertungen deshalb nicht unbedingt am gültigen Personenstand orientieren, sondern z.B. an Hormonwerten oder Chromosomenkriterien, die bereits vor Inkrafttreten des SBGG bei größeren Wettkämpfen üblich waren.«

Ähnliches gelte für »Frauenhäuser«, wie das Autorenteam ausführt: »Es kann durchaus legitim sein, Transfrauen, die phänotypisch wie Männer wirken, die Aufnahme zu verweigern, um durch männliche Gewalt traumatisierten Frauen einen geeigneten Schutzraum zu gewähren. Bei phänotypisch sehr weiblich erscheinenden Transfrauen wird es zu derartigen Entscheidungen womöglich gar nicht erst kommen, da sie nicht als Transpersonen erkannt werden, sofern sie sich nicht selbst outen. (…) Ein gewisses Maß an Ambiguitätstoleranz wird somit allen Seiten abverlangt. Doch diese Konfliktkonstellation ist nicht neu, schließlich hat es phänotypisch männliche und phänotypisch weibliche Transfrauen schon früher gegeben. Durch den Übergang vom TSG zum SBGG hat sich daran nichts geändert.«

Dass das SBGG – wie praktisch jedes andere Gesetz– bei entsprechender Intention auch missbraucht werden kann, zeigt der Fall »Marla-Svenja Liebich«. Diesbezüglich weist die gbs-Stellungnahme darauf hin, dass es Liebich offenkundig darum ging, »das SBGG ad absurdum zu führen«, doch es sei zweifelhaft, »dass dies jenseits sensationeller Schlagzeilen gelungen ist«. Denn: »Ohne medizinische Umgestaltung des Äußeren wird Marla-Svenja Liebich auch und gerade unter dem SBGG der Zugang zu Damensaunen verwehrt bleiben (…) Auch bezüglich Unterbringung in einem Frauen- oder Männergefängnis – Liebich wurde 2025 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe u.a. wegen Volksverhetzung verurteilt – wäre sowohl unter dem TSG wie auch dem SBGG eine Einzelfallentscheidung nötig. Weil Liebich das Geschlecht offenbar nur aus politischen Provokationszwecken änderte, wäre eine Unterbringung in der Männervollzugsabteilung rechtlich möglich und naheliegend.«

Korrektur einer missglückten Debatte

Obwohl das SBGG gegenüber dem verfassungswidrigen »Transsexuellengesetz« einen klaren Fortschritt darstellt, wurde über die rechtliche Problematik des TSG und dessen Nachteile für die Betroffenen und die Allgemeinheit in der öffentlichen Debatte kaum gesprochen. Stattdessen herrschte ein unproduktiver, von ideologischen Vorbehalten bestimmter Widerstreit vor, was in der gbs-Stellungnahme scharf kritisiert wird: »Wäre auch nur ein Bruchteil der Energie, die zwecks Beschwörung hypothetischer Missbrauchsszenarien oder der Projektion postmoderner Ideologien in das SBGG investiert wurde, verwendet worden, Erfahrungen aus über 40 Jahren Transsexuellengesetz zu berücksichtigen, wäre der immense Fortschritt rasch deutlich geworden. Denn unzweifelhaft beendet das SBGG religiös gestützte, nachweislich nutzlose Gerichtsverfahren – einschließlich des entwürdigenden Alltagstests.«

Wer dennoch die Rückkehr zu einem gutachterbasierten Prozedere fordere, so das Autorenteam, entscheide sich dafür, »weiterhin öffentliche Energie und Steuergelder in Verfahren ohne Erkenntnisgewinn zu investieren, die Würde der Betroffenen zu verletzen sowie die Lebens- und Arbeitszeit von Studierenden, Gutachtern und Richtern zu verschwenden. Einer solchen von rechtskonservativen politischen Kräften betriebenen Rückabwicklung des SBGG entgegenzutreten, verteidigt nicht nur die Prinzipien der offenen Gesellschaft. Vielmehr wird auch ein evidenzbasiertes, wissenschaftsorientiertes Denken gestärkt, das zwischen gametenspezifischen und phänotypischen Geschlechtszuschreibungen ebenso zu unterscheiden weiß wie zwischen biologischen und juristischen Kategorien.»

Gegen Ende der Stellungnahme kommt das Autorenteam auf die politischen Rahmenbedingungen zu sprechen, die zu den ideologisch aufgeladenen Grabenkämpfen geführt haben: »Auch wenn das Trans-Thema vergleichsweise wenige Menschen direkt betrifft, ist an ihm – gesamtgesellschaftlich wie innerhalb politischer, akademischer, religiöser oder säkularer Zirkel – ein Kulturkampf entbrannt, der wegen seiner emotiven Aspekte sowohl von liberalen wie konservativen Kräften aufgegriffen und ›vergrößert‹ wird. (…) Dies zeigt sich auch in der deutschen Debatte über Transgeschlechtlichkeit, in der differenzierte Argumente oft weniger zählen als Pauschalisierungen und moralische Verurteilungen. Solchen Entwicklungen wollen wir mit dieser Stellungnahme entgegenwirken.« Der vollständige Text der gbs-Stellungnahme kann über diesen Link von der Website der Giordano-Bruno-Stiftung heruntergeladen werden.

Thorsten Barnickel, Jessica Hamed, Michael Schmidt-Salomon, Volker Sommer (2026): Von Fremd- zu Selbstbestimmung. Warum das Ende des Transsexuellengesetzes überfällig war. Stellungnahme der Giordano-Bruno-Stiftung, Oberwesel.