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»§ 166 StGB ist und bleibt ein Einfallstor für Fundamentalisten«

Das Hamburger Verfahren gegen iranische Oppositionelle wurde eingestellt, doch das Problem bleibt

Das iranische Mullahregime forderte die Verurteilung der Aktivist*innen, die im August 2022 vor dem »Islamischen Zentrum Hamburg« (IZH) demonstrierten. Die vom »Institut für Weltanschauungsrecht« (ifw) koordinierte Verteidigung konnte jedoch eine Einstellung des Verfahrens erwirken. Dennoch bleibt § 166 StGB ein Problem im säkularen Rechtsstaat.

Den vier Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Rahmen ihrer Protestaktion Seiten aus einem Koran angezündet zu haben. Vehement forderte der iranische Staat 2022 die strafrechtliche Verfolgung der Demonstrierenden und bestellte sogar einen hochrangigen Diplomaten ins Außenministerium in Teheran ein. In der Hauptverhandlung am 19. Januar 2026 sollte nun geklärt werden, ob die Angeklagten durch die unterstellte »Beschimpfung des Islam« tatsächlich den »öffentlichen Frieden« gefährdet haben. Dabei stellte sich schnell heraus, dass es bei der Protestaktion nicht um den »Islam als Religion« ging, sondern um das religiös begründete Herrschaftssystem im Iran. So machte Aktivistin Jasmin M. vor Gericht klar, dass sich ihr Protest nicht gegen Muslime gerichtet habe, sondern gegen das iranische Mullahregime, dessen Unterdrückungsapparat sie eindrucksvoll schilderte.

Der Hamburger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Wisbar brachte die politische Problematik des Verfahrens folgendermaßen auf den Punkt: »Dieses Regime hat Hunderttausende von iranischen Bürgern ermordet, verschleppt, gefoltert, erniedrigt und ins Exil gezwungen. Legitimiert durch den Koran […] Dieses Regime bedroht, quält, ermordet Menschen, weil sie sich nicht an die Vorschriften des Koran halten, indem sie nicht an Gott glauben, als Frauen ihre Haare nicht genug bedecken, schwul sind und vieles mehr.« Daher sei der Koran, seit er die Grundlage der Herrschaft im Iran darstellt, für die Angeklagten kein religiöses Werk, sondern vielmehr ein politisches Unterdrückungsinstrument, das zur Folterung und Ermordung von Verwandten, Freundinnen und Weggefährtinnen geführt habe.

Das Gericht verstand zwar die Motivation der Aktivist*innen und räumte ein, dass das Bundesinnenministerium ihrer zentralen Forderung nach Schließung des IZH zwei Jahre später nachgekommen sei. Dennoch stellte das Gericht mit Blick auf den Wortlaut von § 166 StGB eine Verurteilung der Beschuldigten in Aussicht, falls diese einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO nicht zustimmen würden. Nach kurzer Beratung mit ihren Rechtsanwälten willigten die Beschuldigten ein.

Ein ambivalentes Ergebnis

Das Verfahren wurde somit während des ersten Hauptverhandlungstags gegen beide Angeklagte bei Zahlung einer geringfügigen Geldauflage an gemeinnützige Organisationen eingestellt. Zwei weitere Angeklagte waren bereits wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung aus dem Verfahren durch Einstellung ausgeschieden; auch sie bleiben straffrei. Hierdurch kann die von der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) in ihrer am 14. Januar veröffentlichten Pressemitteilung zum Prozessauftakt aufgeworfene Frage »Lässt sich die deutsche Justiz vom iranischen Mullah-Regime instrumentalisieren?« zumindest teilweise verneint werden. Die Einstellung des Verfahrens ist ein Erfolg und sendet ein Signal an den iranischen Staat: Letztlich bleibt der Versuch der Instrumentalisierung der deutschen Justiz für eine transnationale Zensur ohne nennenswerten Erfolg.

Gleichzeitig zeigt der Prozess aber auch, so die stellvertretende Direktorin des »Instituts für Weltanschauungsrecht« (ifw), Jessica Hamed, »dass die Vorschrift des § 166 StGB abgeschafft werden muss, da sie von Extremisten zur strafrechtlichen Verfolgung Oppositioneller eingesetzt werden kann. Eine wehrhafte Demokratie, die ihre Namen verdient, darf das nicht zulassen.« Hierauf hatte gbs-Sprecher und ifw-Direktoriumsmitglied Michael Schmidt-Salomon bereits im Vorfeld der Verhandlung hingewiesen: »Ich halte das Verfahren für eine Farce – nicht nur angesichts der aktuellen Vorgänge im Iran! Schließlich ist es in Deutschland nicht verboten, Bücher zu zerreißen, zu verbrennen, in einer Papiertonne oder in einem Abfalleimer zu entsorgen. Das gilt selbstverständlich auch für den Koran. Fakt ist: Für den säkularen Rechtsstaat hat der Koran keine höhere Bedeutung als etwa die Bibel, der Talmud, die Werke von Nietzsche, Marx und Popper oder die Autobiografie von Dieter Bohlen. Dies mag strenggläubigen Muslimen nicht gefallen, aber daran müssen sie sich gewöhnen, wenn sie in diesem Land leben wollen.«

Nach der Verhandlung in Hamburg erklärte Schmidt-Salomon: »§ 166 StGB ist und bleibt ein Einfallstor für Fundamentalisten, die mit seiner Hilfe rechtsstaatliche Mittel nutzen können, um rechtsstaatliche Prinzipien zu untergraben. Zwar ist es in Hamburg dank des Engagements der Anwälte und des ifw nicht zu einer Verurteilung gekommen, aber allein schon die Möglichkeit, dass man für Kritik an religiösen Herrschaftsnormen strafrechtlich verfolgt werden kann, führt zu einer empfindlichen Einschränkung der Meinungsfreiheit.« So könne § 166 StGB als »Zensurparagraf« wirken, auch wenn es nur selten zu Verurteilungen komme.

Besonders deutlich zeige sich dies im Internet: »Da sich das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) explizit auf § 166 StGB bezieht, werden religionskritische Kommentare auf den sozialen Plattformen überverhältnismäßig oft gelöscht– insbesondere dann, wenn sie den Islam betreffen. So wurde beispielsweise ein Bild mit zwei küssenden Männern vor der Kaaba als vermeintliche ›Hassbotschaft‹ zensiert, das gleiche Bildmotiv mit dem Vatikan im Hintergrund jedoch nicht. Grund dafür war die harsche Reaktion fundamentalistischer Muslime. Eine Rechtsnorm jedoch, die Fanatiker bestärkt und Fundamentalismuskritiker zensiert, gehört nicht in einen modernen Rechtsstaat!«

§ 166 StGB ist verfassungswidrig

Das »Institut für Weltanschauungsrecht« (ifw) hält § 166 StGB für verfassungswidrig, da er in unzulässiger Weise die Meinungsfreiheit einschränkt. Aus diesem Grund hat Jessica Hamed für das ifw einen »Antrag auf Vorlage der Vorschrift beim Bundesverfassungsgericht« verfasst, die in das Hamburger Verfahren eingebracht wurde. Rechtsanwalt Matthias Wisbar trug Hameds Argumente in der Hauptverhandlung vor, wie Frederik Schindler in seinem ausführlichen Artikel in der »Welt« berichtete: »Die Norm ziele nicht darauf ab, Friedlichkeit zu gewährleisten, sondern ›subjektiv empfundene Gefühlsverletzungen gewaltgeneigter Personen‹ zu schützen. Wenn von den betroffenen Gläubigen keine Gewalttätigkeiten zu erwarten seien, scheide eine Strafbarkeit schließlich mangels einer ›Friedensgefährdung‹ aus. Der Umstand, dass in Deutschland eine Vorschrift existiere, ›die im Ergebnis Gewaltanwendung durch Islamisten legitim erscheinen lässt‹, sei ›unerträglich‹, beklagt Hamed in der verlesenen Erklärung.«

Schmidt-Salomon zieht nach der Hauptverhandlung folgendes Fazit: »Auch wenn das Verfahren in Hamburg nicht zu einer Verurteilung führte, hat das Gericht die Protestaktion als ›Straftat‹ gewertet. Dies zeigt, dass § 166 StGB in der Rechtspraxis nicht so ›restriktiv‹ und mit Rücksicht auf das Recht auf Meinungsfreiheit ausgelegt wird, wie es sich einige Strafrechtstheoretiker vorstellen. Hierüber müssen sich Rechtspolitiker ernsthaft Gedanken machen. Denn es kann nicht sein, dass die juristische Bewertung einer Aktion, eines Kommentars oder eines Bildes als ›Straftat‹ davon abhängig gemacht wird, ob die Gläubigen gelernt haben, auf Kritik in angemessener Weise zu reagieren. Schlimmer noch: In seiner jetzigen Form enthält § 166 StGB die indirekte Aufforderung, vom ›Faustrecht‹ Gebrauch zu machen und militant gegen Religionskritik vorzugehen, um zu verdeutlichen, dass der öffentliche Friede durch die Kritik gefährdet ist. Eine solche Rechtsnorm hat in einem modernen Rechtsstaat nichts verloren, zumal theokratische Diktaturen wie der Iran ihre eigenen verheerenden Blasphemiegesetze gerne damit legitimieren, dass ›Gotteslästerung‹ auch im säkularen Deutschland strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn die Gläubigen nur glaubhaft genug androhen, dass es zu gewalttätigen Ausschreitungen kommen könnte. Mit einem Wort: § 166 StGB gibt zwar vor, den öffentlichen Frieden zu schützen, in Wahrheit aber führt er zu einer zusätzlichen Gefährdung des öffentlichen Friedens.«

Über den Hamburger Fall wurde u.a. in der »Welt«, der »Zeit« und der »Taz« berichtet. Auf der ifw-Website findet sich eine ausführliche Falldokumentation. Für die Abschaffung des »Gotteslästerungsparagraphen« 166 StGB streitet die Giordano-Bruno-Stiftung schon seit vielen Jahren, u.a. im Rahmen der »Free Charlie!«-Kampagne anlässlich des 10. Jahrestags des Terroranschlags auf Charlie Hebdo. Der in diesem Zusammenhang veröffentlichte Film ist frei verfügbar, das Buch zur Kampagne kann beim Alibri Verlag bestellt werden.