Lässt sich die deutsche Justiz vom iranischen Mullah-Regime instrumentalisieren?
Am 19. Januar beginnt der Prozess gegen vier Exil-Iraner in Hamburg
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Razzia im Islamischen Zentrum Hamburg am 24. Juli 2024 (Bildforyou7/Wikipedia, CC BY-SA 4.0)
Im August 2022 protestierten Exil-Iraner vor dem (inzwischen verbotenen) »Islamischen Zentrum Hamburg« (IZH) gegen das Mullah-Regime. Umgehend forderten die iranischen Machthaber eine Bestrafung der Verantwortlichen, woraufhin die Hamburger Staatsanwaltschaft tatsächlich ein Strafverfahren einleitete. Die vier Beschuldigten, die sich ab dem 19. Januar vor Gericht verantworten müssen, werden von der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) und dem Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) unterstützt.
»Man kann nachvollziehen, dass Menschen, die aus dem Iran fliehen mussten, weil sie an Leib und Leben bedroht wurden, ihre Empörung über das islamistische Terrorregime auch dadurch zum Ausdruck bringen, dass sie Seiten aus einem Koran reißen. Sehr viel schwerer lässt sich nachvollziehen, dass sich deutsche Staatsanwälte und Gerichte zu Handlangern dieses verbrecherischen Regimes machen lassen, indem sie den Forderungen der Mullahs nachgeben und Menschenrechtsaktivisten auf deutschem Boden verfolgen!«, sagt gbs-Vorstand Michael Schmidt-Salomon. »Die Hamburger Fälle zeigen, wie notwendig die Streichung des sogenannten ›Gotteslästerungsparagrafen‹ 166 StGB ist, denn nur auf seiner Basis konnte es den Justizbehörden als ›rechtmäßig‹ erscheinen, sich auf die Seite der iranischen Machthaber zu schlagen und deren Kritiker strafrechtlich zu belangen.«
§ 166 StGB sei ein »Einfallstor für diejenigen, die auf juristischem Wege die Prinzipien der offenen Gesellschaft aushebeln möchten«, heißt es in einem ausführlichen Essay, den Schmidt-Salomon für den Karikaturenband »Free Charlie! Satire kann man nicht töten« verfasst hat. Von seinem Wortlaut her stachele § 166 StGB Fundamentalisten dazu an, »vom ›Faustrecht‹ Gebrauch zu machen und militant gegen jegliche Form von Religionskritik vorzugehen. Warum? Weil sie nur auf diese Weise belegen können, dass durch die vorgebliche Verletzung ihrer ›religiösen Gefühle‹ der öffentliche Friede gefährdet ist und die verhasste Kritik somit unterbleiben sollte.«
In diesem Sinne sei auch die »Verbalnote« zu verstehen, mit der sich das »Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran« am 8. August 2022, zwei Tage nach den Protesten vor dem IZH, an den Hamburger Senat wandte. Darin heißt es, dass es den Verantwortlichen des Islamischen Zentrums »nur mit Mühe« gelungen sei, »die betenden Gläubigen angesichts der provokanten Aktionen der Demonstranten zu beruhigen und Gewalt und Konflikte zu verhindern«. Die dahinter stehende Botschaft an die deutschen Behörden sei klar, so Schmidt-Salomon: »Wenn ihr die protestierenden Menschenrechtsaktivisten nicht bestraft, wenn ihr die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit nicht in unserem Sinne einschränkt, wird es zu einer Eskalation von Gewalt kommen!«
Ein moderner Rechtstaat dürfe »vor derart erpresserischen Attacken eines totalitären Regimes nicht einknicken!«, meint Schmidt-Salomon. »Seine Aufgabe sollte es vielmehr sein, die Meinungsfreiheit von Demonstranten zu verteidigen, die gute Gründe dafür haben, mit provokativen Aktionen auf die massiven Menschenrechtsverletzungen des Mullah-Regimes hinzuweisen, welches Abertausende von Menschen wegen vermeintlicher ›Verunglimpfung des Islam‹ hingerichtet hat.«
Prozessauftakt am 19. Januar in Hamburg
Gegen die vier Beschuldigten, drei Männer und eine Frau aus der exiliranischen Community, wurden in Hamburg bereits Strafbefehle in Höhe von bis zu 90 Tagessätzen erlassen, gegen die Einspruch erhoben wurde. Die Hauptverhandlung findet am 19.01., 26.01. und 09.02.2026 jeweils um 9.00 Uhr im Strafjustizgebäude (Sievekingplatz 3) vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg statt. In ihrem Prozess werden die Angeklagten von der Giordano-Bruno-Stiftung und dem von ihr getragenen »Institut für Weltanschauungsrecht« (ifw) unterstützt, das die Rechtsfälle auf seiner Website dokumentiert.
Institutsleiter Jörg Scheinfeld (Professor für Strafrecht an der Universität Mainz), der eines der Mandate in dem Verfahren übernommen hat, will den Rechtsstreit gegebenfalls auch dazu nutzen, um die Verfassungsmäßigkeit von § 166 StGB überprüfen zu lassen: »Eine Strafrechtsnorm, die im Ergebnis die Zensurbestrebungen religiöser Fanatiker unterstützt, widerspricht den Grundsätzen eines freien, weltanschaulich neutralen Staates! Das den Demonstrierenden vorgeworfene Verhalten ist jedenfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt. Am Rande sei angemerkt, dass das eigentliche Ziel der Hamburger Demonstration, nämlich das Verbot des IZH, des verfassungsfeindlichen Zentrums des Mullah-Regimes in Deutschland, vom Bundesinnenministerium zwei Jahre später in die Tat umgesetzt wurde. Ich meine: Der Staat sollte den Demonstranten dankbar sein, dass sie mit ihren Aktionen auf die Gefährdung des öffentlichen Friedens durch das IZH hingewiesen haben. Selbst wenn er tatsächlich der Meinung sein sollte, dass das behauptete Verhalten prinzipiell strafbar wäre, hätte es im konkreten Fall die Möglichkeit gegeben, das Verfahren einzustellen. Denn welches Gewicht hat schon die vorgebliche Zerstörung einer Koran-Ausgabe gegenüber den schweren Menschenrechtsverbrechen, die täglich vom iranischen Regime begangen werden?«
gbs-Sprecher Michael Schmidt-Salomon ergänzt: »Ich halte das Verfahren für eine Farce – nicht nur angesichts der aktuellen Vorgänge im Iran! Schließlich ist es in Deutschland nicht verboten, Bücher zu zerreißen, zu verbrennen, in einer Papiertonne oder in einem Abfalleimer zu entsorgen. Das gilt selbstverständlich auch für den Koran. Fakt ist: Für den säkularen Rechtsstaat hat der Koran keine höhere Bedeutung als etwa die Bibel, der Talmud, die Werke von Nietzsche, Marx und Popper oder die Autobiografie von Dieter Bohlen. Dies mag strenggläubigen Muslimen nicht gefallen, aber daran müssen sie sich gewöhnen, wenn sie in diesem Land leben wollen. Jedenfalls ist es an der Zeit, die Prinzipien des weltanschaulich neutralen Staates gegenüber denjenigen zu verteidigen, die der offenen Gesellschaft den Kampf angesagt haben. Die Abschaffung des § 166 StGB wäre dazu ein längst überfälliger Schritt.«