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Die Giordano-Bruno-Stiftung übernimmt die Meldungen von den jeweiligen Veranstaltern. Bitte überprüfen Sie, ob die Veranstaltung tatsächlich stattfindet (siehe den angegebenen Link unter "Veranstalter" in der Terminanzeige). Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, beim Veranstalter nachzufragen.

Foto: Dieter Schnöpf

18. 04.

Heidenspaß statt Höllenqualen

Veranstaltung gegen Tanzverbot und stille Tage in Nürnberg

Erstmals findet in Nürnberg eine Tanzveranstaltung an Karfreitag statt, die vom bfg Nürnberg gemeinsam mit dem bfg München im Club Rakete organisiert wird. Erst im vergangenen Jahr hatte der bfg München an Gründonnerstag auf Karfreitag unter dem Motto "Nürnberg will tanzen" eine Veranstaltungsreihe mit 14 Clubs in Nürnberg organisiert hatte. Diese aber wurde vom Nürnberger Ordnungsamt nicht genehmigt.

Weniger Probleme mit "publikumsstarken" Veranstaltungen  und dem "Stillecharakter des Tages" hat das Ordnungsamt offenbar mit dem Nürnberger Volksfest, das am Karsamstag, ebenfalls ein stiller Tag, startet. Obwohl es in Artikel 3, Abs. 2 des bayerischen Feiertagsgesetzes heißt, dass "an den stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt (sind), wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist", wird an Karsamstag ein großes Volksfest in der Stadt eröffnet, das nach Angaben der Organisator*innen in 16 Tagen von über zwei Millionen Menschen besucht wird. Das wären täglich ca. 125.000 Besucher*innen.

"Wie an Karsamstag auf dem Nürnberger Volksfest der 'ernste Charakter' des Tages gewahrt werden wird, kann sich vermutlich jeder selbst ausmalen. Gar nicht! Und das ist auch gut so. (...) Aber: Entweder Politik und Verwaltung sind der ernste Charakter der stillen Tage wichtig oder eben nicht. Das hier mit zweierlei Maß gemessen wird, ist offensichtlich", kritisiert Assunta Tammelleo (Vorsitzende des bfg München).

Hintergrund:
Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 darf trotz Musik- und Tanzverbots an sog. Stillen Tagen gefeiert werden, wenn der Tanz Ausdruck einer klaren weltanschaulichen Abgrenzung gegenüber dem Christentum ist. Die Richter*innen in Karlsruhe hatten am 7. Oktober 2016 entschieden, dass Artikel 5 des Bayerischen Feiertagsgesetzes mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar ist. Damit folgte das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde des bfg München, der sich nach dem Verbot seiner »Heidenspaß- statt Höllenqual-Party« an Karfreitag 2007 durch alle Instanzen geklagt hatte.

Um die Ernsthaftigkeit des weltanschaulichen Bekenntnisses gegenüber den staatlichen Ordnungshütern zweifelsfrei zu dokumentieren, ist es erforderlich, dass der bfg München auf allen Festen und Partys, die an stillen Feiertagen stattfinden, regelmäßig (alle zwei Stunden) sein Anliegen erläutern muss.

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